Wann bin ich Kleinunternehmer?

Umsatzsteuerrechtlich gesehen sind Kleinunternehmer solche, deren Jahresumsatz netto € 35.000 nicht übersteigt. Da zu dieser Beurteilung der Nettoumsatz herangezogen wird, können Betriebseinnahmen je nach dem anzuwendenden Steuersatz bis zu € 42.000 von der Umsatzsteuer befreit sein. Der Unternehmer kann auf diese Begünstigung auch verzichten (Regelbesteuerungsantrag). Dies kann dann sinnvoll sein, wenn z.B. bei Betriebsgründung infolge höherer Investitionen hohe Vorsteuerbeträge anfallen.

Nehme ich die Steuerbefreiung in Anspruch, kann aber auch keine Vorsteuer abgezogen werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass auf Rechnungen keine Mehrwertsteuer ausgewiesen werden darf und ein Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung angebracht wird, nimmt der Unternehmer die Regelbesteuerung in Anspruch, so ist er allerdings fünf Jahre daran gebunden.

Die Sinnhaftigkeit der Inanspruchnahme sollte in einem Beratungsgespräch bei Unternehmensgründung, auch z.B. anhand der Planrechnung geprüft werden.

Für die Einkommensteuer gilt für Begünstigungen ebenfalls die Nettoumsatzgrenze von € 35.000. Wird diese Grenze nicht überschritten, so können für betriebliche Einkunftsarten verschiedenen Pauschalierungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden. Der wesentliche Vorteil einer Pauschalierung besteht in der damit verbundenen Verwaltungsvereinfachung durch Erleichterung bei den Aufzeichnungspflichten. Auch hier ist zur genaueren Beurteilung eine entsprechende Beratung notwendig.

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